TargetTalk LogoTargetTalk
Zurück zur Übersicht

Schmeisser S50 G17 MLE: 50-Schuss-Magazinadapter für Glock 17 – Technik, Montage und BKA-Bescheid

Schmeisser S50 G17 MLE: 50-Schuss-Adapter für Glock 17

TargetTalk Redaktion 15. September 2026 9 Min. Lesezeit

Ein Glock-17-Magazin mit rund 50 Patronen 9 mm Luger – und das in einer Bauform, die eher an ein langes Stangenmagazin als an eine Trommel erinnert: Der S50 G17 MLE der Schmeisser GmbH aus Krefeld war eines der meistdiskutierten Exponate der SHOT Show 2026. Gut zu wissen: Der Adapter allein ist ein ganz normales Zubehörteil und darf von jedermann gekauft werden – das Bundeskriminalamt hat das mit Feststellungsbescheid vom 09.04.2025 (Az. SO13-5164.01-Z-556) ausdrücklich klargestellt. Angeboten wird er bei WaffenPro für 54,28 EUR statt 59,00 EUR. Es gibt nur eine wichtige Regel, die Sie kennen sollten – die erklären wir unten.

Schmeisser S50 G17 MLE Magazinadapter für Glock 17
Der S50 G17 MLE ersetzt den Magazinboden eines Glock-17-Magazins. (Bild: WaffenPro)

Technik: Vier Reihen statt Trommel

Klassische Hochkapazitätslösungen für Glock-Pistolen sind Trommelmagazine – schwer, sperrig und in der Magazinführung spürbar anders als ein Stangenmagazin. Schmeisser geht einen anderen Weg: Der S50 nutzt ein patentgeschütztes 4-Row-Stacking-System. Im Adapterbereich liegen die Patronen vierreihig, oben werden sie auf die zweireihige Führung des originalen Magazingehäuses zusammengeführt. Das Ergebnis ist ein Magazin von rund 18,5 cm Adapterlänge, das sich wie ein verlängertes Stangenmagazin führt.

Der Körper besteht aus glasfaserverstärktem Polymer, gefertigt in Deutschland. Beidseitige Sichtfenster zeigen den Füllstand auf einen Blick – bei 50 Patronen eine praktische Sache, denn Mitzählen ist bei dieser Kapazität illusorisch. Das Kaliber ist 9 mm Luger, weitere Kaliber hat Schmeisser gegenüber dem BKA bereits angekündigt.

Technische Daten im Überblick

  • Hersteller: Schmeisser GmbH, Krefeld – Made in Germany
  • Bauart: Magazinadapter für Glock-17-Magazingehäuse
  • Kaliber: 9 mm Luger
  • Kapazität: ca. 50 Patronen (Erweiterung um ca. 30 gegenüber einem 20-Schuss-Gehäuse)
  • Länge: 18,5 cm
  • Material: glasfaserverstärktes Polymer, beidseitige Sichtfenster
  • Patronenführung im Adapter: vierreihig
  • Montage: werkzeugarm, reversibel, keine bleibende Veränderung des Magazingehäuses
  • Lieferumfang: Adapter, zweiteilige Magazinfeder mit Zubringer, Zerlegewerkzeug, Ladehilfe – Glock-Magazin nicht enthalten
  • Preis: 54,28 EUR (statt 59,00 EUR) bei WaffenPro
Schmeisser S50 G17 MLE mit Sichtfenster
Sichtfenster auf beiden Seiten: Füllstandkontrolle ohne Zerlegen. (Bild: WaffenPro)

So funktioniert die Montage

Der Ablauf, den auch das BKA im Bescheid beschreibt, ist simpel: Zuerst wird der Magazinboden des Glock-Magazins entfernt, danach Magazinfeder und Zubringer entnommen. Der Adapter wird auf den unteren Rand des Magazingehäuses aufgeschoben und bildet mit ihm ein durchgehendes, deutlich längeres Gehäuse. In dieses kommt die mitgelieferte zweiteilige Magazinfeder – die untere Feder hat eine Aufnahme für die obere, an der der Zubringer sitzt. Zum Schluss wird der Magazinboden am unteren Ende des Adapters montiert.

Ein Büchsenmacher ist dafür nicht nötig, ein Zerlegewerkzeug liegt bei, und der Vorgang ist vollständig reversibel. Wichtig ist der Sicherheitshinweis des Herstellers: Die Federn stehen unter erheblicher Spannung. Zum Füllen empfiehlt Schmeisser die beiliegende Ladehilfe; kompatibel sind auch MagLula UpLULA und MagPump. Der Hersteller rät ausdrücklich zu originalen Glock-17-Magazingehäusen und hochwertiger Munition in Messinghülsen – bei vier Reihen verzeiht die Zuführung keine Toleranzausreißer. Reinigung empfiehlt Schmeisser etwa alle 1.000 Schuss.

Schmeisser S50 G17 MLE, Detailansicht der Magazinaufnahme
Der Adapter wird auf den unteren Rand des Magazingehäuses aufgeschoben. (Bild: WaffenPro)

Der BKA-Feststellungsbescheid: Was ist erlaubt?

Schmeisser hatte am 21.08.2023 einen Antrag nach § 2 Abs. 5 WaffG gestellt, um die waffenrechtliche Einordnung verbindlich klären zu lassen. Die Frage war, ob der Adapter selbst schon ein Magazingehäuse im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4.3 WaffG ist. Am 09.04.2025 hat das BKA entschieden – und die Antwort fällt zweigeteilt aus.

Der Adapter für sich allein ist kein Magazingehäuse und nicht verboten. Begründung: Er besitzt keine Magazinlippen, die Patronen halten könnten, und er kann nicht eigenständig in den Magazinschacht einer Schusswaffe eingeführt werden. Er ist damit nur in Verbindung mit einem vorhandenen Magazingehäuse verwendbar. Für Sie bedeutet das: Der Adapter darf frei gekauft, verkauft und besessen werden – auch von Privatpersonen, ohne WBK, Jagdschein oder Ausnahmegenehmigung.

Wichtig ist der einzige Haken: Wird der Adapter mit einem Wechselmagazin für Zentralfeuermunition verbunden, entsteht durch die erhöhte Kapazität ein verbotenes Magazingehäuse nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.5 WaffG – vollständig montiert sogar ein verbotenes Wechselmagazin. Deshalb gilt: Adapter und Magazin nie miteinander verbinden, auch nicht zum Ausprobieren. Der Zusammenbau würde als Herstellen einer verbotenen Waffe nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gelten und ist strafbar. Hintergrund ist die Magazinbeschränkung, die mit der Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie ins deutsche Recht kam: Für Kurzwaffen sind Wechselmagazine über 20 Patronen, für Langwaffen über 10 Patronen Zentralfeuermunition grundsätzlich verbotene Gegenstände. Mehr zur Systematik in unserem Überblick zur Waffenrechtsnovelle und zu aktuellen Gerichtsentscheidungen im Waffenrecht.

Schmeisser S50 G17 MLE Magazinadapter komplett
Ohne Magazinlippen und ohne eigene Zuführung: der Adapter im Einzelzustand. (Bild: WaffenPro)

Original-Unterlage zum Download

Den vollständigen Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts vom 09.04.2025 (Az. SO13-5164.01-Z-556) stellen wir Ihnen hier als PDF zur Verfügung – inklusive der vollständigen Begründung und des Hinterblatts zur Ausfertigung für Waffensachbearbeiter.

Darf ich den S50 als Privatperson einfach kaufen?

Ja. Der Adapter selbst ist ganz normales Zubehör und darf von jedermann erworben werden – unabhängig von WBK, Jagdschein oder Sportschützenausweis, ganz ohne Ausnahmegenehmigung. Sie bestellen ihn einfach wie jedes andere Zubehörteil.

Es gibt nur einen einzigen Punkt, den Sie unbedingt beachten sollten: Verbinden Sie den Adapter nicht mit einem Magazin. Sobald Adapter und Magazingehäuse zusammengesetzt sind, besitzen Sie einen verbotenen Gegenstand – und das ist strafbar. Also: Adapter kaufen, lagern, in der Vitrine zeigen – alles kein Problem. Auf ein Magazin schrauben – nein. Wer sich zusätzlich für zulässige Magazine interessiert, findet die Details in unserem Beitrag zu den europäischen Magazingrenzen; das breite zivile Programm von Schmeisser stellen wir im Schmeisser-Markenporträt vor – etwa die AR15 M4A2.

Fazit: Technisch stark, frei verkäuflich – mit einem klaren Hinweis

Technisch ist der S50 G17 MLE eine der interessantesten Magazinkonstruktionen der letzten Jahre: Vierreihige Stapelung in einem schlanken Gehäuse, reversible Montage, werkzeugarme Handhabung, Sichtfenster, deutsche Fertigung. Und rechtlich ist die Lage unkomplizierter, als viele denken: Der Adapter darf jeder kaufen – ganz ohne Papiere. Nur eine Regel gilt es zu respektieren: Nie mit einem Magazin verbinden, denn sobald beide Teile zusammengeschraubt sind, liegt ein verbotener Gegenstand vor. Wer den Bescheid in Gänze lesen möchte: WaffenPro stellt das PDF auf der Produktseite zum Download bereit.

Häufige Fragen

Darf ich den Schmeisser S50 G17 MLE als Privatperson kaufen?

Ja. Der Adapter allein ist kein verbotener Gegenstand und darf von jedem gekauft und besessen werden – ganz ohne WBK, Jagdschein oder Ausnahmegenehmigung. Einzige Regel: Verbinden Sie den Adapter nicht mit einem Magazin. Sobald beide Teile verbunden sind, entsteht nach dem BKA-Feststellungsbescheid ein nach dem Waffengesetz verbotenes Magazin – der Zusammenbau gilt als Herstellen einer verbotenen Waffe und ist nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbar.

Was genau hat das BKA im Bescheid SO13-5164.01-Z-556 festgestellt?

Vier Kernpunkte: Der Adapter ist für sich allein kein Magazingehäuse im Sinne der Anlage 1 Nr. 4.4.3 WaffG und fällt allein nicht unter das Verbot der Anlage 2 Nr. 1.2.4.5 – er ist damit frei verkäuflich. Verbunden mit einem Magazingehäuse entsteht jedoch ein verbotenes Magazingehäuse nach Nr. 1.2.4.5, und vollständig montiert ein verbotenes Wechselmagazin. Der Bescheid datiert vom 09.04.2025 und gilt nur für dieses Produkt, nicht für Nachbauten.

Wie viele Patronen fasst das Magazin mit dem S50-Adapter?

Rund 50 Patronen 9 mm Luger. Das BKA beschreibt eine Erweiterung um etwa 30 Patronen gegenüber dem ursprünglichen Gehäuse mit 20 Patronen. Im Adapterbereich liegen die Patronen dank des patentierten 4-Row-Stacking-Systems vierreihig, bevor sie oben auf die zweireihige Führung des Glock-Gehäuses zusammengeführt werden.

Ist die Montage reversibel und was gehört zum Lieferumfang?

Ja, die Montage erfolgt werkzeugarm und ohne bleibende Veränderung – das Magazin lässt sich jederzeit in den Originalzustand zurückversetzen. Im Lieferumfang sind der Adapter, eine zweiteilige Magazinfeder mit Zubringer, ein Zerlegewerkzeug und eine Ladehilfe enthalten. Ein Glock-Magazin gehört nicht dazu; Schmeisser empfiehlt originale Glock-17-Magazingehäuse.

Artikel teilen

Diskussion (0)

Melde dich an, um mitzudiskutieren.

Weitere Artikel zum Thema

Alle Recht & Sicherheit

Auch interessant

Newsletter

Keine Ausgabe verpassen

Neue Artikel zu deinen Themen direkt per E-Mail. Themen frei wählbar, jederzeit abbestellbar — kostenlos und ohne Werbung.

Jetzt anmelden