Luderplatz: Anlegen, beködern und bejagen
Luderplatz anlegen 2026: Fuchs & Marder richtig bejagen
Ein Luderplatz erfordert eine sorgfältige rechtliche und hygienische Prüfung. Beobachtung und zulässige Nutzung stehen vor einer ergebnisorientierten Planung.

Hinweis: Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Landesjagdgesetz und deine untere Jagdbehörde.
So legst du den Luderplatz an
- Lage: abseits von Wegen, Häusern und Spaziergängern, mit sicherem Kugelfang.
- Einsicht: Übersicht und Sicherheitsbedingungen konkret prüfen; keine allgemeine Standarddistanz festlegen.
- Wind: Der Wind muss vom Luderplatz zu dir wehen.
- Material: Zulässigkeit, Herkunft, Handhabung und Entsorgung vorab mit Jagdbehörde und Veterinäramt klären.
- Hygiene: Jagdrecht, tierische Nebenprodukte und aktuelle ASP-Verfügungen beachten. Eine pauschale Köderfreigabe ist nicht möglich.
Wann wird bejagt?
Jagdzeiten, Elterntierschutz und örtliche Vorgaben sind unabhängig von Wetter oder Mondlicht zu prüfen. Eine Wildkamera kann Hinweise auf Aktivitätszeiten geben, beweist aber weder regelmäßiges Erscheinen noch einen bestimmten Bestand.

Ausrüstung
- Geschlossene Kanzel – siehe Hochsitz
- Beobachtungsoptik; Technik an der Waffe ist waffenrechtlich und jagdrechtlich separat für Gerät und Einsatz zu prüfen – siehe Nachtsicht im Überblick
- Vertraute, rechtlich geeignete Ausrüstung; sichere Ansprache und Hintergrundprüfung sind unverzichtbar.
Auch der Waschbär nimmt Luderplätze gern an. Ausrüstung gibt es bei WaffenPro.
Material, Herkunft und tierische Nebenprodukte individuell klären
Welches Material an einem Luderplatz überhaupt eingesetzt werden darf, lässt sich nicht pauschal für alle Fälle beantworten. Bei Aufbrüchen, Wildabfällen und anderen tierischen Stoffen sind Anwendungsbereich, Ausnahmen und Einstufung im Recht tierischer Nebenprodukte zu prüfen; Herkunft und vorgesehene Verwendung sind dabei wesentlich. Es ist unzutreffend, anzunehmen, dass jeder Aufbruch grundsätzlich gleich behandelt oder ohne Weiteres für die Auslage freigegeben wäre; ebenso unzutreffend wäre die gegenteilige Annahme, jeder Aufbruch sei grundsätzlich verboten. Die Einstufung hängt von den konkreten Umständen ab, etwa davon, aus welchem Betrieb oder welcher Jagd das Material stammt, wie es gelagert wurde und welche Risiken im Einzelfall relevant sind.
Kläre deshalb vor dem Anlegen eines Luderplatzes individuell und im Voraus mit der zuständigen Jagdbehörde sowie dem zuständigen Veterinäramt, welches Material in deiner konkreten Situation zulässig ist, welche Mengen infrage kommen und ob besondere Auflagen zur Lagerung oder Kennzeichnung gelten. Diese Zuständigkeiten können je nach Bundesland und Landkreis unterschiedlich organisiert sein, sodass eine allgemeine Auskunft aus einem anderen Revier oder einer anderen Region nicht automatisch übertragbar ist. Die rechtlichen Grundlagen zu tierischen Nebenprodukten sind in eigenständigen Vorschriften geregelt, auf die auch die Fachstelle Tierische Nebenprodukte verweist; informiere dich dort über die aktuell geltenden Anforderungen, bevor du Material beschaffst oder auslegst.
Afrikanische Schweinepest: örtliche Verfügungen statt pauschalem Verbot
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat in den vergangenen Jahren in verschiedenen Regionen zu besonderen Restriktionszonen und Einzelverfügungen geführt, die den Umgang mit Wildschweinen, deren Aufbrüchen und mit Kirrungen oder Luderplätzen einschränken können. Ob und in welchem Umfang solche Einschränkungen für deinen Luderplatz gelten, hängt von der konkreten örtlichen Lage ab – etwa davon, ob dein Revier in einer Kerngebiets-, Pufferzone oder außerhalb jeglicher Restriktionszone liegt. Aus einer allgemeinen ASP-Information lässt sich weder eine Freigabe noch ein pauschales Verbot für den konkreten Standort ableiten. Maßgeblich sind die aktuellen Allgemeinverfügungen und Anordnungen vor Ort.
Informiere dich daher regelmäßig und vor jeder Nutzung eines Luderplatzes über den aktuellen Stand der ASP-Lage in deiner Region, etwa über die zuständige Jagdbehörde oder Veterinärbehörde. Das Friedrich-Loeffler-Institut als zuständiges nationales Referenzlabor für Tierseuchen veröffentlicht fortlaufend aktualisierte Informationen und Karten zur Verbreitung der ASP. Beachte, dass sich Restriktionsgebiete verändern können und eine einmal eingeholte Auskunft nach einiger Zeit nicht mehr aktuell sein muss.
Hygiene und Entsorgung liegen in der Verantwortung des Luderplatzbetreibers
Wer einen Luderplatz anlegt und beschickt, trägt die Verantwortung für einen hygienisch einwandfreien Umgang mit dem ausgelegten Material. Dazu gehört, verdorbenes oder nicht mehr zulässiges Material rechtzeitig zu entfernen, Reste fachgerecht zu entsorgen und den Platz so zu pflegen, dass keine unkontrollierte Ausbreitung von Keimen, Parasiten oder Seuchenerregern begünstigt wird. Eine gemeinsame Nutzung ersetzt keine eindeutige Aufgabenverteilung. Es ist zu klären, wer konkret für Anlage, Pflege und Entsorgung am jeweiligen Platz zuständig ist, und diese Zuständigkeit sollte innerhalb der Jagdgenossenschaft oder des Jagdausübungsberechtigten eindeutig festgelegt sein.
Bei Unsicherheiten zur zulässigen Entsorgung von Resten oder nicht verwertbarem Material empfiehlt sich wiederum die Rücksprache mit dem Veterinäramt, da unsachgemäße Entsorgung sowohl tierseuchenrechtliche als auch umweltrechtliche Fragen berühren kann.
Standortwahl: Sicherheitsbeurteilung statt fester Abstandsregel
Bei der Wahl des Standorts für einen Luderplatz gibt es keine feste, allgemein gültige Mindestentfernung zu Wegen, Siedlungen oder zum eigenen Ansitz, die automatisch Sicherheit garantiert. Entscheidend ist stattdessen eine konkrete, auf die jeweilige Örtlichkeit bezogene Sicherheitsbeurteilung: Wie verläuft der Kugelfang in alle möglichen Schussrichtungen, wie oft und zu welchen Zeiten sind Wege in der Nähe frequentiert, wie ist die Sichtbeziehung zwischen Ansitz und Luderplatz, und welche Geländeform liegt dahinter? Ein Platz, der in einer offenen Feldflur eine bestimmte Distanz benötigt, kann in dichtem Wald mit natürlichem Kugelfang anders zu beurteilen sein als ein vergleichbarer Platz an exponierter Lage.
Plane deshalb jeden Luderplatz individuell und beurteile Sicherheit, Windrichtung, Erreichbarkeit sowie Sichtverhältnisse neu, statt dich auf eine pauschale Meterangabe zu verlassen, die du vielleicht aus einem anderen Zusammenhang kennst. Auch eine geschlossene Kanzel garantiert keinen sicheren Kugelfang. Weitere Hinweise zu Zustand und Nutzung stehen im Beitrag Hochsitz sicher einrichten.
Beobachtung per Wildkamera: Datenschutz beachten, kein Bestandsnachweis
Wildkameras werden häufig eingesetzt, um die Annahme eines Luderplatzes zu beobachten und Rückschlüsse auf Aktivitätszeiten zu gewinnen – mehr dazu im Beitrag Wildkamera im Revier richtig einsetzen. Dabei ist zu beachten, dass der Einsatz von Wildkameras datenschutzrechtliche Fragen berühren kann, insbesondere wenn öffentliche Wege, Grundstücke Dritter oder Personen in den Aufnahmebereich geraten können. Richte die Kamera so aus, dass unbeteiligte Personen möglichst nicht erfasst werden, und informiere dich über die in deinem Bundesland geltenden Anforderungen zum Einsatz von Wildkameras im Jagdbetrieb.
Wichtig ist außerdem: Aufnahmen einer Wildkamera zeigen einzelne Beobachtungen zu bestimmten Zeitpunkten, sie liefern aber keinen belastbaren Nachweis über die Größe, Struktur oder den tatsächlichen Gesamtbestand einer Population in deinem Revier. Aus wiederholten Aufnahmen desselben Fuchses oder Marders lässt sich nicht automatisch auf einen hohen oder niedrigen Gesamtbestand schließen – dafür wären systematische Erhebungsmethoden nötig, die über die reine Kamerabeobachtung hinausgehen.
Schutz der zur Aufzucht notwendigen Elterntiere nach § 22 Absatz 4 BJagdG
§ 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes regelt, dass Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen notwendig sind, geschützt sind, solange die Jungtiere noch nicht selbstständig sind. Dieser Schutz endet erst, wenn die Jungtiere nicht mehr auf die Fürsorge der Elterntiere angewiesen sind – es handelt sich also nicht um einen Schutz, der unabhängig vom tatsächlichen Entwicklungsstand der Jungtiere zu einem pauschalen Zeitpunkt endet, sondern um eine Regelung, die an die konkrete biologische Situation anknüpft. Bei der Bejagung an einem Luderplatz, etwa auf Fuchs, ist deshalb vor jedem Schuss sorgfältig zu prüfen, ob es sich um ein Elterntier handeln könnte, dessen Nachwuchs noch auf es angewiesen ist. Im Zweifelsfall ist der Schuss zu unterlassen, auch wenn die allgemeine Jagdzeit für die Wildart eigentlich eröffnet wäre.
Den vollständigen Gesetzestext zu § 22 BJagdG findest du über die Gesetzesdatenbank im Internet; prüfe dort regelmäßig, ob zwischenzeitliche Änderungen vorgenommen wurden.
Nachttechnik: Waffenrecht und Jagdrecht getrennt und konkret prüfen
Für die Beobachtung und mögliche Bejagung am Luderplatz werden gelegentlich Nachtsichtgeräte oder Wärmebildtechnik diskutiert, siehe dazu einen Überblick unter Nachtsichtgeräte im Überblick. Hier ist es zentral, zwischen zwei getrennten Rechtsebenen zu unterscheiden: Zum einen regelt das Waffenrecht, ob und wie ein bestimmtes Nachtsicht- oder Wärmebildgerät an einer Waffe geführt oder montiert werden darf. Zum anderen regelt das Jagdrecht – teils bundeseinheitlich, teils landesrechtlich unterschiedlich – ob der Einsatz einer bestimmten Gerätekombination zur Bejagung bestimmter Wildarten überhaupt zulässig ist. Beide Ebenen sind unabhängig voneinander zu prüfen und müssen beide erfüllt sein, bevor eine Nutzung infrage kommt.
Die konkrete Zulässigkeit hängt außerdem von der jeweiligen Gerätekombination und von der betroffenen Wildart ab: Was für eine bestimmte Wildart und ein bestimmtes Gerät in einem Bundesland erlaubt sein kann, muss für eine andere Wildart, ein anderes Gerät oder ein anderes Bundesland nicht gleichermaßen gelten. Dieser Beitrag stellt daher keine Freigabe oder allgemeine Empfehlung für den Einsatz von Nachttechnik am Luderplatz dar. Prüfe vor jeder Anschaffung und vor jedem Einsatz individuell bei der zuständigen Waffenbehörde und der zuständigen Jagdbehörde, ob die konkret geplante Kombination aus Gerät, Waffe und bejagter Wildart in deinem Bundesland zulässig ist.
Vor der Nutzung offene Fragen klären
Dieser Beitrag beschreibt bewusst keine konkrete Anleitung zur Herstellung, Zusammensetzung oder Ausbringung von Ködern am Luderplatz. Angesichts der tierseuchenrechtlichen, hygienischen und naturschutzrechtlichen Fragestellungen, die mit Material, Herkunft und Lagerung verbunden sind, ersetzt keine allgemeine Anleitung die individuelle Abstimmung mit Jagdbehörde und Veterinäramt vor Ort. Verstehe die genannten Punkte als Checkliste, welche Fragen du vorab klären musst, nicht als abschließende Handlungsanweisung.
Zusammenfassung der Prüfschritte
Vor der Anlage oder weiteren Nutzung eines Luderplatzes lohnt sich ein kurzer, schriftlich festgehaltener Prüfdurchlauf: Welches Material darf verwendet werden und ist seine Herkunft eindeutig geklärt, gilt in der Region aktuell eine ASP-Restriktionszone mit besonderen Anordnungen, wer trägt die Verantwortung für Pflege und Entsorgung, wie stellt sich die Sicherheitslage am konkreten Standort dar, werden datenschutzrechtliche Vorgaben bei der Wildkamera eingehalten, ist der Schutz der Elterntiere nach § 22 Absatz 4 BJagdG für die aktuelle Jahreszeit berücksichtigt, und ist eine eventuell geplante Nachttechnik sowohl waffenrechtlich als auch jagdrechtlich für genau diese Wildart freigegeben? Wer diese Punkte nicht abschließend beantworten kann, sollte vor der nächsten Nutzung des Luderplatzes Rücksprache mit der zuständigen Jagdbehörde oder dem Veterinäramt halten, statt sich auf allgemeine Erfahrungswerte aus anderen Revieren zu verlassen. Gerade weil sich Verfügungslagen zur Afrikanischen Schweinepest, Zuständigkeiten bei tierischen Nebenprodukten und landesrechtliche Vorgaben zur Nachttechnik im Zeitverlauf ändern können, empfiehlt sich eine wiederkehrende, nicht nur einmalige Prüfung dieser Fragen, insbesondere zu Beginn jeder neuen Jagdsaison oder nach bekannt gewordenen Änderungen der örtlichen Lage.
Quellen und weiterführende Hinweise
Zu den Unfallverhütungsvorschriften im Jagdbereich informiert die SVLFG unter Gesetze und Vorschriften im Arbeitsschutz sowie im Dokument VSG 4.4 Jagd (PDF). Den Gesetzestext zu § 22 BJagdG findest du in der amtlichen Gesetzesdatenbank. Zu tierischen Nebenprodukten informiert die entsprechende Fachstelle, zur aktuellen Lage der Afrikanischen Schweinepest das Friedrich-Loeffler-Institut (fli.de). Beachte stets die jeweils aktuelle Fassung dieser Quellen sowie ergänzende Landesvorschriften, da sich rechtliche Vorgaben ändern können. Passende Beobachtungsoptik und Zubehör für den Ansitz am Luderplatz findest du gesponsert bei WaffenPro. Weitere Hintergründe zu verwandten Themen bietet außerdem der Beitrag Waschbär bejagen: Fallenjagd und Jagdzeiten.
Originalquellen zum Nachlesen
- § 22 BJagdG: Jagd- und Schonzeiten, Elterntierschutz
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und Durchführungsverordnung
- Friedrich-Loeffler-Institut: Afrikanische Schweinepest
Häufige Fragen
Was ist ein Luderplatz?
Eine für Raubwild vorgesehene Lockstelle. Ob und wie sie genutzt werden darf, hängt unter anderem von Jagdrecht, tierischen Nebenprodukten, Tiergesundheit und örtlichen Vorgaben ab.
Welcher Köder ist erlaubt?
Eine pauschale Freigabe ist nicht möglich. Materialart, Herkunft und geplante Nutzung vorab bei Jagdbehörde und Veterinäramt klären; aktuelle ASP-Verfügungen und Anforderungen an tierische Nebenprodukte beachten.
Wann ist die beste Zeit für die Fuchsjagd?
Wetter und Licht beeinflussen die Beobachtung, sind aber keine Jagdfreigabe. Entscheidend sind geltende Jagdzeiten, sichere Ansprache und der Schutz der zur Aufzucht notwendigen Elterntiere.
Wie weit sollte der Luderplatz vom Hochsitz entfernt sein?
Es gibt keine allgemein passende Standarddistanz. Lage, Einsehbarkeit, Zugang und die konkrete sichere Situation sind wichtiger als eine feste Meterzahl.
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